Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Grundsatz

Abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Verwender als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei wird.

 

2. Allgemeines

Kostenvoranschläge und Angebote sind bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.  Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften.

Modelländerungen sowie Änderungen am Zubehör in Maßen und Gewichten bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Soweit in den nachstehenden Bedingungen die Rede von Auftragnehmer und Auftraggeber ist, gilt diese Bezeichnung sinngemäß zugleich für Verkäufer und Käufer.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1)

Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, exklusive Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt, dass der Auftragnehmer für abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden.

(2)

Die Rechnung abzgl. eines geleisteten Abschlages ist spätestens nach Mitteilung der Fertigstellung oder Abnahme fällig. Ist der Auftragnehmer Unternehmer, kommt er mit der Zahlung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, kommt er mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug, soweit er hierauf in der Rechnung hingewiesen wurde.

Der Auftragnehmer ist für jede Mahnung berechtigt eine Mahnpauschale in Höhe von 5,00 € in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer bleibt der Anspruch gemäß § 287 Abs. 5 BGB unter Anrechnung der Pauschale unberührt.

(3)

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

4. Pauschalierter Schadensersatz

(1)

Für Verträge auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß 649 BGB berechtigt, 25 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(2)

Für Verträge auf die Kaufvertragsrecht Anwendung findet und die vom Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers storniert wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Fertigstellung, Liefertermine

Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht erklärt hat, dass der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist.

Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu benennen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm beim Abschluss des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.

Wird die geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen eines Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Kann aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin geliefert werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Abnahme, Gefahrübergang

(1)

Bei Verträgen auf die Kaufvertragsrecht Anwendung findet, insbesondere bei der Herstellung oder Lieferung von beweglichen Gegenständen, erfolgt keine förmliche Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder nach Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber über.

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Unternehmenssitzes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2)

Bei Verträgen auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks mit Abnahme auf den Auftraggeber über.

Wird das Werk auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Unternehmenssitzes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3)

Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, und soweit der Auftraggeber auf die vorstehenden Rechtsfolgen zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hingewiesen hat.

 

7. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann

8. Haftung

Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventarien Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung, desgleichen für Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Transport innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes.

Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt, und zwar auch, wenn er Mitarbeiter des Auftragnehmers mit der Fahrzeugführung beauftragt. Im Übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.

Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert. Es ist Sache des Auftraggebers, alle Schäden und Verluste durch eine entsprechende Versicherung abzudecken.

Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.

 

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

(1)

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, den Gegenstand gegen Diebstahl, Brand und sonstige Beschädigung zu versichern. Die ihm gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche tritt er hiermit an den Auftragnehmer ab. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(2)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(3)

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

(4)

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

(5)

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

 

10. Gewährleistung

(1)

Offensichtliche Mängel müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind, und stellen keinen Mangel dar.

Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt Sachmängelhaftung nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

(2)

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, gilt für Mängel eine Gewährleistung von einem Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

(3)

Bei berechtigten Mängelrügen besteht die Wahl des Auftragnehmers, entweder die mangelhaften Gegenstände/Werke nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie mehr als zweimal fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

 

11. Abtretung

Sämtliche Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person öffentlichen Rechts, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.